Die bestehenden Verordnungen der Stadt Fürth über geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG (LB) und Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG (ND) wurden zuletzt 2001 bzw. 2012 geändert. Da sich zwischenzeitlich die bestehenden und geschützten LBs und NDs aufgrund verschiedener äußerer Einflüsse verändert und sich ggf. neue schutzwürdige Bereiche entwickelt haben, sollten die Verordnungen überarbeitet werden. Ziel des Projektes, mit dem die GFN-Umweltplanung beauftragt wurde, war es, eine aktuelle und fundierte Übersicht aller schutzwürdigen Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmäler) sowie schützenswerter Landschaftsbestandteile zu erhalten. Die Kartierung und Neubewertung der Flächen der Flächen und Objekte soll Grundlage für die geplanten Änderungsverfahren der zwei Verordnungen sein und die spätere Arbeit der Naturschutzbehörde unterstützen.
Schutzzweck von Naturdenkmälern sind wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe und/oder Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Schutzzweck der geschützten Landschaftsbestandteile ist der Erhalt, die Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und/oder ihre Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Weiterhin können sie aufgrund ihrer belebenden, gliedernden oder pflegenden Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild und/oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen schützenswert sein.
Die Aufnahme erfolgte anhand von Erfassungsbögen, die von uns in Abstimmung mit der Stadt Fürth erarbeitet wurden. Da einige der schutzwürdigen Objekte bzw. Flächen auf Privatgrundstücken liegen, wurden Besichtigungstermine mit den Eigentümern vereinbart. Es wurden sowohl botanische als auch faunistische Kartierungen durchgeführt, deren Ergebnisse in einer kurzen Beschreibung festgehalten wurden. Außerdem wurden wertgebende Eigenschaften sowie Beeinträchtigungen aufgenommen, um die naturschutzfachliche Bedeutung zu beurteilen. Ggf. wurden Maßnahmen empfohlen, um den Schutzzweck auch mittel- und langfristig aufrecht zu erhalten. In einem Fazit werden die Schutzwürdigkeit nach § 28 bzw. § 29 BNatSchG festgestellt und Empfehlungen zum Schutzstatus gegeben. Zudem wurden die Flächen und Objekte fotografisch und kartographisch dokumentiert. Im Ergebnis liegen nun für alle untersuchten Objekte Datenblätter und Karten vor.
Ein Beispiel für ein Datenblatt eines bereits bestehenden geschützten Landschaftsbestandteils (LBF_8) finden Sie hier. Es handelt sich dabei um ein störungsarmes, relativ naturnahes Altwasser, das zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten schutzwürdig ist. Im vorliegenden Beispiel wird lediglich die Anpassung der Grenzen vorgeschlagen (siehe Abbildung oben).
Als weiteres Beispiel finden Sie hier das Datenblatt eines bereits unter Schutz stehenden Naturdenkmals (ND_8), einer alten Ulme im Stadtgebiet von Fürth. Sie erfüllt weiterhin die Kriterien, ihr Schutzstatus soll beibehalten werden.
Insgesamt wurden 17 bereits bestehende Naturdenkmäler (36 Bäume und 8 Steinbrüche), 3 einstweilig sichergestellte Naturdenkmäler (3 Bäume) sowie 55 geschützte Landschaftsbestandteile (davon 16 Hecken, Gebüsche, kleine Baum- und Gehölzgruppen (LBH), 13 Kleinflächige Waldbestände (LBW), 16 Gewässervegetation und Feuchtgebiete (LBF) und 10 Magerrasen (LBR)) untersucht. Darüber hinaus wurden 33 weitere potenzielle geschützte Landschaftsbestandteile sowie 31 weitere potenzielle Naturdenkmäler hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit bewertet und kartiert. Diese waren zuvor von Gutachtern, der Politik und der Öffentlichkeit vorgeschlagen worden. Es handelte sich teilweise um Erweiterungen bereits bestehender Schutzobjekte.
Die Kartierung und Neubewertung erfolgten im Wesentlichen im Jahr 2018. Ergänzende Begehungen und Überprüfungen wurden 2020 durchgeführt.
Das Verordnungsverfahren zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern wird voraussichtlich im März 2022 abgeschlossen. Das Verfahren zur Änderung der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile soll noch im Jahr 2022 abgeschlossen werden.