Seit der Neufassung des Baugesetzbuches 1998 kommen den Gemeinden wichtige Aufgaben im Umwelt- und Naturschutz zu. So sind bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung z. B. verschiedene umweltschützerische Belange zu berücksichtigen.
Dazu gehören:
Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, kann die Gemeinde auf folgende Planungen zurückgreifen:
Bei der Änderung oder Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Bei Gemeinden, die keinen Landschaftsplan aufgestellt haben oder deren Landschaftsplan keine Ausweisung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen beinhaltet, besteht daher Handlungsbedarf.
Lesen sie daher weiter unter: Ausgleichskonzept und Ökokonto
Die Bayerische Kompensationsverordnung (Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die naturschutzrechtliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft) findet Anwendung auf Eingriffe lt. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG. Gemäß BayKompV sollen bei Eingriffen in Natur und Landschaft erhebliche Beeinträchtigungen vom Verursacher vermieden werden und unvermeidbare Beeinträchtigungen in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Es werden u. a. Inhalt, Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen geregelt, wobei auch landwirtschaftliche Belange berücksichtigt werden.