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Was bedeutet Landschaftsplanung auf kommunaler Ebene?

Seit der Neufassung des Baugesetzbuches 1998 kommen den Gemeinden wichtige Aufgaben im Umwelt- und Naturschutz zu. So sind bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung z. B. verschiedene umweltschützerische Belange zu berücksichtigen.

Dazu gehören:

  • die Einbindung der Inhalte von Landschaftsplänen
  • die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
  • die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der nach europäischem Recht geschützten Gebiete (FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete)

Welche planerischen Instrumente gibt es für die Gemeinde?

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, kann die Gemeinde auf folgende Planungen zurückgreifen:

Informationen für Gemeinden ohne Landschaftsplan bzw. mit veraltetem Landschaftsplan:

Bei der Änderung oder Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Bei Gemeinden, die keinen Landschaftsplan aufgestellt haben oder deren Landschaftsplan keine Ausweisung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen beinhaltet, besteht daher Handlungsbedarf.

Lesen sie daher weiter unter: Ausgleichskonzept und Ökokonto

 

Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV)

Die Bayerische Kompensationsverordnung (Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die naturschutzrechtliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft) findet Anwendung auf Eingriffe lt. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG. Gemäß BayKompV sollen bei Eingriffen in Natur und Landschaft erhebliche Beeinträchtigungen vom Verursacher vermieden werden und unvermeidbare Beeinträchtigungen in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Es werden u. a. Inhalt, Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen geregelt, wobei auch landwirtschaftliche Belange berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zur BayKompV finden Sie hier!