...setzt bayernweit einheitliche Standards für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Alle erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft müssen gemäß dem § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom Verursacher vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Die BayKompV regelt Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Von den Regelungen der BayKompV ausgenommen sind folgende Vorhaben:
Bewertung nach Biotopwertliste
Die Biotopwertliste ist die maßgebliche Grundlage für die Anwendung des Biotopwertverfahrens nach der BayKompV. Die Erfassung und Bewertung des Ausgangszustandes, die Bestimmung des Eingriffsumfangs und des Kompensationsbedarfs sowie die Ermittlung des Kompensationsumfangs geschehen anhand der Biotopwertliste. Basis dafür ist eine gründliche Biotop- und Nutzungstypenkartierung im Wirkraum.
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
Die BayKompV regelt auch die Anerkennung und Sicherung von in die land- und forstwirtschaftliche Produktion integrierten Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen als Kompensation (PIK). Für die PIK gilt eine nachvollziehbare, jährliche Dokumentationspflicht.
Unser Leistungsspektrum umfasst folgende Arbeitsschritte zur Anwendung der BayKompV: